Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Nr. 1
Der Verein führt den Namen „Integrative Lebens- und Arbeitsgemeinschaft Neu Wulmstorf, LeA e. V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. VR 1519 eingetragen.

Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in 21629 Neu Wulmstorf. Der Verein wurde am 15.12.1999 errichtet.

Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im
a) Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. in Hannover
b) bvkm Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. in Düsseldorf

Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen mit Behinderung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch die Entwicklung, Schaffung und Förderung von Wohnangeboten, Arbeitsstätten, tagesstrukturierenden Maßnahmen sowie Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung.

Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es müssen sich zwei Vorstandsmitglieder vorher von der Notwendigkeit überzeugt haben.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Nr. 1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Nr. 2
Es gibt stimmberechtige Mitglieder (die aktiv am Vereinsleben teilnehmen), nicht stimmberechtigte Mitglieder (die sich selbst nicht aktiv betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern) und Ehrenmitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller muss sich für eine stimmberechtigte oder nicht stimmberechtigte Mitgliedschaft entscheiden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt.

Nr. 3
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der stimmberechtigten Mitglieder.

Nr. 4
Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind Mitglieder die sich selbst nicht aktiv betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. Jedes nicht stimmberechtigte Mitglied hat das Recht einen Antrag auf  stimmberechtigte Mitgliedschaft zu stellen. Die Aufnahme entscheidet sich wie unter § 3 Nr. 2.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Nr. 1
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Nr. 2
Mitarbeiter können als Mitglied nicht in den Vorstand gewählt werden.

Nr. 3
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Nr. 4
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Nr. 5
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Nr. 6
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Nr. 1
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Nr. 2
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Nr. 3
Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Nr. 1
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

Dem Vorstand können maximal zwei weitere Mitglieder angehören

Nr. 2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandesgemeinschaftlich vertreten.

Nr. 3
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Nr. 4
Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Nr. 5
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über 250 € bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

Nr. 6
Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Nr. 7
Der Verein hat für die Vereinsvorstände eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftung der Vorstandsmitglieder für fahrlässig begangene Pflichtverletzung ist auf den Umfang der abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung begrenzt.

Nr. 8
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Nr. 1
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Nr. 2
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) wählen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt ist.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Nr. 1
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Nr. 2
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Nr. 3
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Nr. 1
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Gemäß § 38 BGB kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte einem anderen nicht übertragen werden.

Nr. 2
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
g) Beteiligung an Gesellschaften
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Nr. 1
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Nr. 1
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Nr. 2
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Nr. 3
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Nr. 4
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Nr. 5
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

Nr. 6
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit vondrei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Nr. 7
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Nr. 8
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl dererschienenen stimmberechtigten bzw. nicht stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnenAbstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Nr. 1
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Nr. 1
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 23 entsprechend.

§ 15 Kassenprüfer

Nr. 1
Zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

Nr. 2
Die Überprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. Über das Ergebnis, das schriftlich niederzulegen ist, ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

Nr. 3
Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt für 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

§ 16 Vermögen

Nr. 1
Alle Beiträge, Spenden, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

Nr. 2
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Laurens H. C. Spethmann Stiftung, Lüllauer Straße 39, 21266 Jesteburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. Mai 2015 verabschiedet.

Neu Wulmstorf, den 18. Mai 2015